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Dokument-ID: 323130
2.1.14 7 Ob 129/07g; OGH; 26.September 2007 – bearbeitete Version
13. Wird eine Sacheinlage in ein Unternehmen eingebracht, muss diese im Gesellschaftsvertrag nicht unbedingt genau bezeichnet sein.
Es ist ausreichend, wenn im Gesellschaftsvertrag die Einbringung der Sacheinlage festgehalten wird, und auf weitere Urkunden, aus denen sich die genaue Bezeichnung, der Wert und die Person des Einbringenden ergibt, verwiesen wird.