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Neu Dokument-ID: 1020107

Martin Szoka | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.6 Änderungen bei der Zweigniederlassung

Mögliche Änderungen die Zweigniederlassung betreffend

Wie bereits erwähnt, werden bei einer Zweigniederlassung einer inländischen Hauptniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwingend nur die Firma, der Sitz und die Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung eingetragen. Beim Firmenwortlaut ist allerdings nicht zwingend ein sich von jenem der Hauptniederlassung unterscheidender einzutragen. Dies ist nur dann erforderlich, wenn die Zweigniederlassung und die Hauptniederlassung in der gleichen politischen Gemeinde ihren Sitz haben.

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