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4.2 Allgemeine Anmerkungen – Wechsel der Kommanditisten
Gesellschaftereigenschaft
Wer unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft sein kann (Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB² § 105 Rz 67 ff), kann auch Kommanditist und unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sein (siehe Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB² § 161 Rz 13):
- Inländische natürliche Personen
- Ausländische natürliche Personen
- Inländische juristische Personen
- des privaten Rechts
- des öffentlichen Rechts
- Ausländische juristische Personen
Kommanditisten einer KG können hingegen nicht sein (siehe hierzu auch Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB² § 105 Rz 67):
- Stille Gesellschaften
- Erbengemeinschaften
- Eheliche Gütergemeinschaften
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Auch geschäftsunfähige (zB minderjährige) natürliche Personen können sich grundsätzlich als Kommanditisten an Kommanditgesellschaften beteiligen (Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB² § 105 Rz 68).
Das zuständige Firmenbuchgericht hat dabei jedoch die ordnungsgemäße Vertretung beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw bei der betreffenden Firmenbuchanmeldung wie folgt zu prüfen:
- Zustimmung (Unterfertigung) beider Elternteile sowie die pflegschaftsbehördliche, gerichtliche Genehmigung bei minderjährigen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern
- Unterfertigung des rechtskräftig bestellten Erwachsenenvertreters bei betroffenen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern
Bei natürlichen Personen als Kommanditisten ist grundsätzlich deren Staatsbürgerschaft ohne Bedeutung (siehe auch Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB² § 105 Rz 68).
Ein Kommanditist einer Kommanditgesellschaft kann nicht gleichzeitig unbeschränkt haftender Gesellschafter sein. Ein Wechsel der Gesellschaftereigenschaften (bedingt auch die Änderung des Gesellschaftsvertrages und somit die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter) ist jedoch möglich (Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB² § 161 Rz 14).
Geschäftsführung und Vertretung
Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und können Handlungen der unbeschränkt haftenden Gesellschafter (außer die Handlung übersteigt den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens) nicht widersprechen (§ 164 UGB).
Kommanditisten sind auch von der Vertretung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen (§ 170 UGB).
Wettbewerbsverbot
Für den Kommanditisten gilt nicht das Wettbewerbsverbot der §§ 112 und 113 UGB (siehe § 165 UGB).
Aufnahmevertrag
So wie die Gründung einer GmbH & Co des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages bedarf, so bedarf auch die Aufnahme eines neuen (weiteren) Kommanditisten eines Aufnahmevertrages (= Änderung bzw Ergänzung des bestehenden Gesellschaftsvertrages (Appl in Bergmann/Ratka, Handbuch Personengesellschaften, Rz 3/98).