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3.1 Allgemeine Anmerkungen zu den Gründungsverfahren
Für die Gründung einer SE stellt die SE-VO unterschiedliche Gründungsverfahren zur Verfügung, die regelmäßig Umgründungsverfahren sind, weshalb das Firmenbuchgericht in den einzelnen Verfahren in mehrfacher Weise eingebunden ist. Zu unterscheiden sind die so genannten „primären“ Gründungsformen (vgl etwa Ratka in Straube/Aicher, SE-Handbuch, 61 [61]), bei denen eine SE (zumindest auch) aus anderen Rechtsformen entsteht (Beispiel: Eine AG möchte eine SE gründen), und die – in der SE-VO bloß ansatzweise geregelten – „sekundären“ Gründungsformen (vgl Ratka in Straube/Aicher, SE-Handbuch, 61 [62]).