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Neu Dokument-ID: 1062133

Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1 Allgemeine Anmerkungen

Auflösung

Eine Definition des Begriffes „Auflösung“ ist den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 131 ff UGB) nicht zu entnehmen.

Die Gesellschaft ist noch nicht beendet, sondern sie ändert ihren Zweck. Aus einer sog „werbenden Gesellschaft“ wird eine sich „in Abwicklung befindliche Gesellschaft“.

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