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Dokument-ID: 1072652
8.1 Allgemeine Anmerkungen
Allgemein
Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Ausland und besteht im Inland eine Zweigniederlassung, so ist diese Zweigniederlassung in das österreichische Firmenbuch einzutragen. Auf das Verfahren ist der § 12 UGB (Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger) anzuwenden.