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21.1 Allgemeine Anmerkungen
Gesetzliche Grundlage – Anpassung
Das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl I 125/1998) normiert, dass die Gesellschaftsverträge von Gesellschaften mit beschränkter Haftung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen sind. Das GmbHG wurde in zehn Paragraphen geändert (§§ 6, 10, 29, 39, 45, 48, 54, 58, 76 und 89). Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages betrifft im Wesentlichen die Umrechnung des Stammkapitals und der Stammeinlagen. Des Weiteren ist zu beachten, dass nunmehr ex lege (§ 39 Abs 2 GmbHG) je 10 Euro einer übernommenen Stammeinlage eine Stimme in der Generalversammlung (oder bei schriftlichen Gesellschafterbeschlüssen – § 34 Abs 2 leg cit) gewähren. Nach wie vor kann der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung vorsehen, jedoch muss jedem Gesellschafter zumindest eine Stimme zustehen. Enthält der Gesellschaftsvertrag Regelungen über das Stimmrecht, ist der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich anzupassen. Des Weiteren sind alle im Gesellschaftsvertrag aufscheinenden Schillingbeträge durch Euro-Beträge zu ersetzen.