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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Allgemeine Erläuterungen

Rechtsformänderung in ein Einzelunternehmen

Scheiden ein oder mehrere unbeschränkt haftender Gesellschafter aus der Offenen Gesellschaft aus und verbleibt nur noch ein unbeschränkt haftender Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das verbleibende Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden unbeschränkt haftenden Gesellschafter über (§ 142 Abs 1 UGB). Die ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind iS der §§ 137 und 138 UGB abzufinden.

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