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5.1 Allgemeines
Während für nationale Gesellschaftsformen auf unionsrechtlicher Ebene ein Verfahren zur förmlichen grenzüberschreitenden Sitzverlegung (dh zur kombinierten Verlegung von Verwaltungs- und Satzungssitz) nach wie vor fehlt (eine eigene „Sitzverlegungsrichtlinie“ wurde bis dato noch nicht erlassen; zu bisherigen Entwürfen ZIP-Dokumentation [1997], 1721), bietet Art 8 SE-VO iZm nationalen Ausführungsbestimmungen der SE demgegenüber einen entsprechenden gesicherten Rechtsrahmen. Für die internationale Sitzverlegung der SE ist ein Verfahren einzuhalten, das von der SE-VO allerdings nur in Grundzügen vorgegeben wird und vom nationalen Gesetzgeber in einzelnen Punkten ergänzt werden kann bzw muss (in Österreich durch §§ 6–14 SEG).