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Neu Dokument-ID: 242735

Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.7 Anmeldung und Eintragung in das Firmenbuch

Anmeldungsverpflichtet sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes bzw Verwaltungsrates in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 UGB).

Der Antrag auf Eintragung der Sitzverlegung kann frühestens einen Monat ab dem Verlegungsbeschluss erfolgen (§ 12 Abs 1, § 14 Abs 1 SEG, § 15 Abs 2 Z 1).

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