© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 347754

FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

20 Anpassung der Satzung gem. 1. Euro- Justiz-BegleitG Besondere Anmerkungen zu den Mustern

Gesetzliche Grundlage – Anpassung – Sanktionsnormen

Das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl I 125/1998) normiert, dass die Satzungen von Aktiengesellschaften an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen sind. Die Anpassung der Satzung wird durch komplexe Sanktionsnormen erzwungen. Hiebei wird zwischen sog „Altgesellschaften“ – die vor dem 1. Jänner 1999 in das Firmenbuch eingetragen oder zur Eintragung angemeldet wurden – und sog „Neugesellschaften“ – die nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldet und bis zum 31. Dezember 2001 ins Firmenbuch eingetragen wurden – unterschieden. Zu beachten ist, dass „Neugesellschaften“ die alten Bestimmungen (d.h. Gründung in Schillingwährung) nur anwenden können, wenn sie bis spätestens 31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragen werden. Für „Altgesellschaften“ gilt die Sanktionsnorm, dass die Herabsetzung oder Erhöhung des Grundkapitals vom Firmenbuchgericht nach dem 31. Dezember 2001 vom Firmenbuchgericht nur dann eingetragen werden darf, wenn die Satzung an die Bestimmungen des 1. Euro-Ju- BeG angepasst wurde oder gleichzeitig angepasst wird. Für die „Neugesellschaften“ gilt die strengste, in diesem Bundesgesetz normierte Sanktionsnorm. Hier schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Satzung bis spätestens 31. Dezember 2002 an die Bestimmungen des 1. Euro-JuBeG anzupassen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf das Firmenbuchgericht keine Eintragung bei solchen Gesellschaften vornehmen, wenn die Satzung nicht angepasst wurde oder gleichzeitig angepasst wird. Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals dürfen bereits nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach dem 31. Dezember 2002 gibt es eine absolute Eintragungssperre, dh auch Änderungen im Vorstand oder Aufsichtsrat dürfen vom Firmenbuchgericht nicht eingetragen werden, wenn die Satzung nicht angepasst wird oder wurde.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Anträge und Anmeldungen zum Firmenbuch in unserem Shop! Zum Shop