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Dokument-ID: 340321
15.1 Besondere Anmerkungen
Allgemeine Bestimmungen
Ist dem Firmenbuchgericht beim Vollzug eines Eintragungsantrages ein Fehler unterlaufen, so kann bzw muss – sofern das Firmenbuchgericht die Fehleintragung nicht selbst bemerkt hat – beantragt werden, dass diese Fehleintragung berichtigt wird (siehe § 26 iVm § 32 Abs 2 FBG). Sofern es sich um einen Schreibfehler bzw um andere offensichtliche Unrichtigkeiten handelt, ist die Durchführung eines vorherigen Verständigungsverfahrens iSd § 18 FBG entbehrlich.