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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Auflösung einer Kommanditgesellschaft

Auflösung

Eine genaue Definition des Begriffes „Auflösung“ ist den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 131 ff HGB) nicht zu entnehmen.

Die Gesellschaft ist noch nicht beendet, sondern sie ändert ihren Zweck. Aus einer sog „werbenden Gesellschaft“ wird eine sich in „Abwicklung befindliche Gesellschaft“.

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