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Neu Dokument-ID: 1001711

Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.7 Ausländische Notare

Grundsatz

Anträge auf Eintragungen in das Firmenbuch – ausgenommen die im § 11 FBG taxativ aufgezählten Fälle – sind idR schriftlich und in öffentlich beglaubigter Form durch die zur Vertretung berechtigten Organe (in Ausnahmefällen sämtliche Organe bzw Gesellschafter (§ 107 Abs 1 UGB, §§ 9 Abs 1, 51 Abs 1 GmbHG) zu unterfertigen (§ 11 Abs 1 UGB; Schenk/Ratka, UGB I4, § 11 Rz 3).

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