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10.5.10 Ausländische Zweigniederlassung
Hat eine inländische Kapitalgesellschaft in einem EU- oder einem EWR-Staat eine Zweigniederlassung errichtet, ist diese ausländische Zweigniederlassung bei der Hauptniederlassung einzutragen (siehe §§ 3 Abs 1 Z 6 iVm 37 Abs 3 Z 8 FBG). Durch BRIS-Mitteilungen in den Posteingang des jeweiligen Firmenbuchgerichtes werden die Eintragungen ausländischer EU-/EWR-Zweigniederlassungen von inländischen Kapitalgesellschaften dem zuständigen Firmenbuchgericht mitgeteilt. Wenngleich § 3 Abs 1 Z 6 FBG durch das GesDigG 2022 nicht geändert wurde, ist die Bestimmung nunmehr richtlinienkonform auszulegen.