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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.2 Berichtigungen von Firmenbucheintragungen

Allgemein

Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten sind durch die Entscheidungsorgane auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen (siehe § 26 Abs 1 FBG). Es sind nur die Fehler des Firmenbuchgerichtes, nicht aber die Fehler der Parteien als Antragsteller gem § 26 FBG zu berichtigen (Pilgerstorfer in Artmann, UGB3 § 26 Rz 4; Jennewein, Kommentar zum Firmenbuchgesetz [2020] § 26 Rz 1).

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