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5.3.3 „Berufung auf die Vollmacht“ gem § 8 Abs 1 RAO, § 5 Abs 4a NO
Allgemeines
Anwälte und Notare können sich als Einschreiter im streitigen Verfahren, anstatt eine Bevollmächtigung nachzuweisen, auf die Erteilung der Vollmacht durch den Vertretenen berufen (§ 30 Abs 2 ZPO). Wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät keine Zweifel gegen eine solche Bevollmächtigung ergeben, hat das Gericht den Betreffenden als bevollmächtigten Vertreter zuzulassen (Petrasch, ÖJZ 1985, 258 f). Bereits nach früherer Rechtslage entsprach es der h M, dass die in § 30 Abs 2 ZPO eröffnete Möglichkeit auch im Außerstreitverfahren offenstand (OGH JBl 1987, 258; P. Oberhammer, RdW 1994, 271 mwN). Dies wurde in der Folge für Rechtsanwälte durch den neuen § 8 Abs 1 RAO (idF BGBl 1990/474) sowie für Notare durch § 5 Abs 4a NotO (idF BGBl 1993/692) klargestellt. Soweit nicht ausdrücklich besondere Formvorschriften für die Bevollmächtigung vorgeschrieben sind (§ 12 Abs 2 HBG), ist es daher Rechtsanwälten und Notaren auch im Firmenbuchverfahren möglich, sich als Einschreiter auf eine erteilte Bevollmächtigung zu berufen.