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Dokument-ID: 1001701
5.3.4 Bevollmächtigung des Notars nach § 11 Abs 2 UGB
Grundsatz
Schreitet der Notar aufgrund einer Vollmacht nach § 11 Abs 2 UGB ein, so gilt grundsätzlich dasselbe, das zum Einschreiten durch Vertreter im Allgemeinen bereits gesagt wurde (vgl oben 5.2.1). Bezieht sich die Bevollmächtigung nur auf Anmeldungen, die nicht auf Eintragung in das Firmenbuch gerichtet sind, oder handelt es sich ausschließlich um Anmeldungen nach § 11 FBG, würde die unbeglaubigte Form genügen. Bei Anmeldungen zur Eintragung hingegen bedarf es der öffentlich beglaubigten Form.