© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
4 Der Vorstand
Die Anmeldung von Veränderungen im Vorstand ist im § 15 Abs 5 PSG geregelt.
Inhalt der Stiftungsurkunde
Der Vorstand ist das gesetzliche Vertretungsorgan der Privatstiftung und muss aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 15 Abs 1 PSG). In der Stiftungserklärung können für den Vorstand Bestellungskriterien vorgegeben und auch Regelungen für die Zuständigkeit der weiteren Bestellung und Abberufung sowie der Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis von Vorstandsmitgliedern aufgenommen werden. Die Aufnahme einer Regelung über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes in eine Zusatzurkunde ist ausgeschlossen (§ 10 Abs 2 PSG). Zwingend ist die Bestellung des ersten Stiftungsvorstandes im § 15 Abs 4 PSG durch den Stifter oder Stiftungskurator gegeben. Enthält nunmehr die Stiftungserklärung keine Regelung über die Zuständigkeit der weiteren Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, so ist, sofern sich nach der Bestellung des ersten Vorstandes ein Ergänzungsbedarf ergibt, nach § 27 PSG hiefür nur das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zuständig. Für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie für Regelungen über die Funktionsdauer und deren Vertretungsbefugnis kann somit die Stiftungserklärung ein bestimmtes Organ vorsehen. Hiefür kommen insbesondere ein Aufsichtsrat oder Beirat in Betracht. Es kann jedoch auch ein anderes bezeichnetes