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Dokument-ID: 1085624
2.2.3 Die Ausschließlichkeit des Firmenwortlautes
§ 29 UGB regelt die Unterscheidbarkeit des Firma, auch Firmenausschließlichkeit genannt. Nach dieser Bestimmung muss sich jede neue Firma von allen am selben Ort oder in derselben politischen Gemeinde bereits bestehenden und im Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.