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4.1.1 Die Eintragungskataloge des FBG
Eintragungspflicht, Anmeldepflicht
Die Eintragungskataloge des FBG (§§ 3 ff) sind als taxative Aufzählungen aller eintragungsfähigen Tatsachen gedacht. Trotz der gewählten Formulierungen dieser Tatbestände („sind einzutragen“, § 3 FBG; „sind ferner einzutragen“, §§ 4 ff FBG) kann keine Rede davon sein, dass irgendeine dieser Bestimmungen – abweichend vom materiellen Recht – Anmeldepflichten begründen würde (aA Eiselsberg/Schenk/Weißmann, Anm 2 zu § 3, generell; Danzl 18 f., zu den Einbringungsfällen nach StrukturverbesserungsG und Geburtsdatum bei Einzelunternehmer). Normadressat dieser Bestimmungen ist ausschließlich das Firmenbuchgericht (argumentum: „sind einzutragen“), das jedoch – abgesehen von amtswegig vorzunehmenden Eintragungen – auf entsprechende Anmeldungen angewiesen ist. Von korrespondierenden Anmeldepflichten ist in diesen Bestimmungen nicht die Rede.