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10.5.9 Disqualifizierung von Organen
Die Disqualifizierung von GmbH-Geschäftsführern (siehe § 15 Abs 1a oder Abs 1b GmbHG), AG-Vorstandsmitgliedern (siehe § 75 Abs 2a oder 2b AktG), Genossenschaft-Vorstandsmitgliedern (siehe § 15 Abs 2a oder 2b GenG), Verwaltungsratsmitgliedern oder geschäftsführenden Direktoren von Europäischen Gesellschaften (SE) oder Europäischen Genossenschaften (SCE) wurde mit dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2023, BGBl I 2023/178, eingeführt und ist mit 01.01.2024 in Kraft getreten (siehe § 19a FBG). Die Bestimmung ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31.12.2023 eingetreten ist. Verurteilte Organe dürfen also, sofern eben eine Disqualifizierung vorliegt, nicht bestellt und in dieser Funktion auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.