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Neu Dokument-ID: 543112

Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.5.6 Eintragung der Vorlage von Jahresabschluss und Konzernabschluss

Offenlegungspflicht – Allgemein

Kapitalgesellschaften (Flexible Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mbH und Aktiengesellschaften), bestimmte Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (siehe §§ 22, 24 GenG) sowie Personengesellschaften (kapitalistische Personengesellschaften gem § 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB und sonstige Personengesellschaften gem § 189 Abs 1 Z 2 lit b UGB) sind verpflichtet, ihre Bilanzunterlagen (wobei auf die Größenklassen gem § 221 UGB Bedacht zu nehmen ist) gem §§ 277 ff UGB dem zuständigen Firmenbuchgericht (siehe § 120 JN) in primär elektronischer und strukturierter Form (siehe § 277 Abs 6 UGB iVm § 12 Abs 2 ERV 2021) vorzulegen.

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