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Dokument-ID: 575205
2.7 Eintragungstatbestände der Aktiengesellschaft
Folgende Eintragungstatbestände sind in den §§ 3 und 5 FBG gesetzlich vorgesehen:
- Die Firmenbuchnummer
- Die Firma
- Die Rechtsform
- Der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift
- Die Internetseite (wenn dies beantragt wird)
- Der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist
- Eine Bezeichnung des Geschäftszweiges
- Zweigniederlassungen mit
- ihrem Ort,
- der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift,
- ihrer Firma (wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht – zB Zusatz „Zweigniederlassung A…“)
- Der Tag der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft
- Name, Geburtsdatum sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der vertretungsbefugten Organe (Vorstandsmitglieder)
- Name, Geburtsdatum sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der Prokuristen
- Vereinbarungen nach § 38 Abs 4 UGB (unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse zwischen Veräußerer und Erwerber im Zusammenhang mit einem Unternehmensübergang
- Die Dauer des Unternehmens – wenn dieses begrenzt ist
- Bei der Abwicklung (Liquidation)
- Name, Geburtsdatum und Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren bzw des Liquidators
- Die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen
- Verfügungsbeschränkungen,
- die Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen,
- die Namen der gesetzlichen Vertreter
- Eintragungen im Insolvenzverfahren gem § 77 a Abs 1 IO
- Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen
- den Vorgang selbst,
- den Rechtsgrund
- Beim Aufsichtsrat
- Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden
- Name und Geburtsdatum des Stellvertreters des Vorsitzenden
- Name und Geburtsdatum der weiteren Mitglieder
- Das Grundkapital
- Erhöhungen und Herabsetzungen des Grundkapitals samt den darauf gerichteten Beschlüssen mit Datum
- Die Art der Aktien
- Nennbetragsaktien
- Stückaktien
- Bei Stückaktien die Anzahl der Aktien
- Den Abschlussstichtag
- Den Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie den Abschlussstichtag
- Den Tag der Einreichung des Konzernabschlusses sowie den Abschlussstichtag
- Verschmelzungen nach dem Aktiengesetz
- Vermögensübertragungen nach dem Aktiengesetz
- Umwandlungen nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
- Spaltungen nach Spaltungsgesetz
- Grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen nach dem EU-UmgrG
- Beabsichtigte Verschmelzungen durch Übertragung des Vermögens auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (EU) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE
- Bei börsenotierten Aktiengesellschaften
- der Umstand der Börsenotierung,
- die Internetseite
- Urteile, durch die eine Aktiengesellschaft für nichtig erklärt wird
- Urteile, durch die ein Beschluss der Hauptversammlung für nichtig erklärt wird
- Bei natürlichen Personen
- Die Anschrift
- Gehören alle Anteile der Aktiengesellschaft selbst oder einem Aktionär
- dieser Umstand,
- den Namen,
- das Geburtsdatum,
- die Firmenbuchnummer.