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Martin Szoka | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7 Eintragungstatbestände der Genossenschaft

Folgende Eintragungstatbestände sind in den §§ 3 und 6 FBG gesetzlich vorgesehen:

  • Die Firmenbuchnummer
  • Die Firma
  • Die Rechtsform
  • Der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift
  • Die Internetseite (wenn dies beantragt wird)
  • Der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist
  • Eine Bezeichnung des Geschäftszweiges
  • Zweigniederlassungen mit
    • Ihrem Ort
    • Der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift
    • Ihrer Firma (wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht – zB Zusatz „Zweigniederlassung A…“)
  • Der Tag des Abschlusses des Genossenschaftsvertrages
  • Name, Geburtsdatum sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der vertretungsbefugten Organe (Vorstandsmitglieder)
  • Name, Geburtsdatum sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der Prokuristen
  • Vereinbarungen nach § 38 Abs 4 UGB (unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse zwischen Veräußerer und Erwerber im Zusammenhang mit einem Unternehmensübergang)
  • Die Dauer des Unternehmens – wenn diese begrenzt ist
  • Bei der Abwicklung (Liquidation)
    • Name, Geburtsdatum und Beginn und Art der Vertretungsbefugnis der bzw des Liquidatoren
  • Die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen
    • Verfügungsbeschränkungen
    • Die Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen
    • Die Namen der gesetzlichen Vertreter
  • Eintragungen im Insolvenzverfahren gem § 77 a Abs 1 IO
  • Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen
    • Den Vorgang selbst
    • Den Rechtsgrund
  • Die Feststellung, dass das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt (§ 8 SBBG)
  • Die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter
  • Die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen
  • Die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz
  • Die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland
  • Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht
  • Die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts
  • Der Abschlussstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist

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