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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.2 Eintragungstatsachen und Gesetzeswortlaut

Erweiterungsfähigkeit des Gesetzeswortlautes

Schon nach bisherigem Recht war strittig, ob Eintragungstatsachen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfen oder ob eine interpretative Erweiterung der Eintragungstatbestände zulässig ist (vgl die gegensätzlichen Stellungnahmen von Friedl/Schinko, Anm 5 zu § 8, und Hämmerle/Wünsch I, 81 f). Ein Argument, warum gerade das Registerrecht interpretativer Erweiterung des Normwortlautes verschlossen sein sollte, liefern die Gegner jeglicher ausdehnender Interpretation freilich nicht. Schon nach bisherigem Recht war deshalb die Eintragungsfähigkeit einer Tatsache nicht von einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage abhängig (so auch Hämmerle/Wünsch I 81 f; Hüffner, Anm 31 ff zu § 8; generell zur Analogie im Verfahrensrecht: Fasching, JBl 1990, 749). Nichts anderes kann nach der neuen Rechtslage gelten. Auch taxativ gemeinte Aufzählungen sind (mit entsprechendem Begründungsaufwand) interpretativ erweiterungsfähig.

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