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Dokument-ID: 1109618
5.6.9 Entscheidung des Firmenbuchgerichtes, Eintragungsbeschluss
Das Firmenbuchgericht entscheidet über den Antrag auf Eintragung von Veränderungen im Stande des Vorstandes einer Genossenschaft mittels eines Beschlusses, welcher den Wortlaut der Eintragung zu enthalten hat (§ 20 FBG). Die Fassung des Beschlusses ist zugleich auch die Vornahme der Eintragung in der Datenbank des Firmenbuches.