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Dokument-ID: 647716
7.2 Entwicklung des Elektronischen Rechtsverkehrs im Firmenbuchverfahren
Der ERV bzw Web-ERV im Firmenbuchverfahren gliedert sich – historisch gesehen und beginnend ab dem Jahre 2001 – in fünf Abschnitte:
- Elektronische Jahresabschlüsse
- Ab 2001 war es – vorerst für eine „kleine GmbH“ (siehe § 221 UGB) – möglich, die Jahresabschlussunterlagen (Bilanz und Anhang) elektronisch einzureichen.
- Elektronische Zustellungen
- Ab 2005 konnten über das System „FinanzOnline“ Zustellungen der Firmenbuchgerichte (Verbesserungsaufträge, Eintragungsbeschlüsse sowie Ab- oder Zurückweisungsbeschlüsse) an Notare und Wirtschaftstreuhänder in elektronischer Form vorgenommen werden.
- Elektronisches Urkundenarchiv und CyberDOC
- Ab Mitte Juni werden alle Urkunden, die in Papierform vorgelegt werden, elektronisch archiviert.
- Notare können die in ihrem Archivierungssystem CyberDOC archivierten Urkunden den Gerichten übermitteln bzw gestatten den Firmenbuchgerichten – für bestimmte Urkunden – den Zugriff auf dieses System.
- Elektronische Firmenbuchanmeldungen und Archivium
- Es wurde 2007 die Verpflichtung normiert, dass Notare und Rechtsanwälte Firmenbucheingaben und sämtliche Beilagen im Web-ERV übermitteln müssen.
- Anwälte speichern die Firmenbuchanmeldungen und sämtliche Urkunden in ihrem Archivierungssystem und übermitteln diese dann den Firmenbuchgerichten bzw gestatten den Firmenbuchgerichten – für bestimmte Urkunden – den Zugriff auf dieses System.
- Elektronische Firmenbuchanmeldungen in strukturierter Form
- Seit 2009 ist es möglich, vereinfachte Firmenbuchanmeldungen (siehe § 11 FBG) den Firmenbuchgerichten in strukturierter Form (mittels web-Formular) zu übermitteln.