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5.2.8 Exkurs – Sonstige Wegzugsschranken: Behördliche Einspruchsrechte, Auswirkung auf Konzessionen
Sonstige Wegzugsschranken: Behördliche Einspruchsrechte, Auswirkung auf Konzess
Neben dem oben beschriebenen Verfahren besteht eine Ermächtigung der SE-VO zur „Errichtung“ einer weiteren mitgliedstaatlichen Wegzugsschranke: Nach Art 8 Abs 14 1. Unterabsatz SE-VO können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine „Sitzverlegung, die einen Wechsel des maßgeblichen Rechts zur Folge hätte“ (also eine grenzüberschreitende Sitzverlegung) im Falle der in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragenen SE nicht wirksam wird, wenn eine zuständige Behörde dieses Staates innerhalb einer Zweimonatsfrist nach Offenlegung des Verlegungsplanes dagegen „aus Gründen des öffentlichen Interesses“ Einspruch erhebt, gegen den wiederum bei einem Gericht ein Rechtsmittel eingelegt werden können muss. In Österreich ist dies der Rekurs gegen die Abweisung des Eintragungsbegehrens.