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7.3.6 Firmenbuchanmeldung – Erteilung einer Subvollmacht
Nur der Notar oder Rechtsanwalt, der auf einer Firmenbuchanmeldung als Einschreitervertreter aufscheint (siehe Briefkopf bzw die jeweilige Stampiglie) ist berechtigt, die Firmenbuchanmeldung und die betreffenden in elektronischer Form beim zuständigen Firmenbuchgericht einbringen.
Wird die Firmenbuchanmeldung jedoch durch eine andere Person (zB einem Erfüllungsgehilfen) elektronisch eingebracht, ist dies ein dem Fehlen einer Unterschrift auf einer Eingabe in Papierform gleichzuhaltender Formmangel gleichzusetzen und muss diese erteilte „Substitutionsvollmacht“ auf der Firmenbuchanmeldung ersichtlich sein (OLG Wien 25.2.2009, 28 R 31/09y, VdRÖ-FB-045-2009).