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3.4 Firmenbucheintragung
Die EWIV-VO sieht weitreichende Offenlegungspflichten vor, welche sich gem Art 10 EWIV-VO auch auf etwaige Niederlassungen der Vereinigung erstrecken. Art 39 EWIV-VO bestimmt, dass die Art des Registers, das Eintragungsverfahren, die Einzelheiten der Bekanntmachung und der Hinterlegung durch das jeweilige nationale Recht zu regeln sind. Dementsprechende Regelungen finden sich in den §§ 2ff EWIVG. Die Eintragung der EWIV in das mitgliedstaatliche Register hat konstitutive Wirkung (Art 1 Abs 2 EWIV-VO); sie ist in Österreich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen (§ 4 EWIVG). Die Veröffentlichung der Eintragungen hat auch den im Gründungsvertrag angeführten Unternehmensgegenstand zu enthalten (§ 4 Abs 1 EWIVG).