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Dokument-ID: 863678
8.2.2 Form der Anmeldung
Ohne Auflösung und Liquidationsverfahren
Die Firmenbuchanmeldung auf Eintragung der Löschung einer Offenen Gesellschaft hat entweder persönlich bei Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen (§ 11 Abs 1 UGB), ist grundsätzlich schriftlich einzubringen (Ausnahmen = Rechtsanwälte und Notare im WebERV) und durch sämtliche unbeschränkt haftende Gesellschafter beglaubigt zu unterfertigen (§ 30 UGB).