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Neu Dokument-ID: 923242

Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.2 Form der Anmeldung

Allgemein

Die Firmenbuchanmeldung zur Eintragung und Löschung von Prokuristen bei Kommanditgesellschaften hat entweder persönlich bei Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen (§ 11 Abs 1 UGB), ist grundsätzlich schriftlich einzubringen (Ausnahmen = Rechtsanwälte und Notare im WebERV) und durch die unbeschränkt haftenden Gesellschafter in der Vertretung der KG berechtigten Anzahl gerichtlich oder beglaubigt zu unterfertigen.

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