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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5.1 Allgemeines

Die Führung des Firmenbuches und somit die Behandlung von Geschäftsstücken sowie die Entscheidung über Eintragungsanträge obliegt gem § 7a Abs 3 JN ausnahmslos dem Einzelrichter (also einer Person) und nicht einem – aus mehreren Personen bestehenden – Senat.

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