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2.5 Geschäftsführung
Allgemein
Die §§ 114 bis 117 UGB regeln die Geschäftsführung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter der OG.
Man unterscheidet einerseits die Geschäftsführung bzw die Vertretung. Während einerseits die Geschäftsführer das Innenverhältnis der Offenen Gesellschaft betrifft, betrifft die Vertretung das Außenverhältnis der OG (U. Torggler/Kucsko in Straube, HGB I3, § 114 Rz 2).