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Dokument-ID: 1015294
2.1 Allgemeine Erläuterungen
Allgemeines
Bei den einzelnen Mustern ist vor dem konkreten Eintragungsantrag (siehe § 16 FBG) eine in der Firmenbuchpraxis üblicherweise anzugebende Schilderung des Sachverhaltes vorzunehmen. Diese Sachverhaltsdarstellung beschränkt sich in der Regel auf jene Umstände, die für das zuständige Firmenbuch-Entscheidungsorgan (Richter oder Diplomrechtspfleger) bei der Bearbeitung bzw Überprüfung des jeweiligen Eintragungsantrages von Bedeutung sind.