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Dokument-ID: 252620
5.2.5 Gläubigerschutz: Sicherheitsleistung
Gläubigern, die sich bei der SE schriftlich binnen eines Monats nach dem Sitzverlegungsbeschluss melden und nicht Befriedigung verlangen können (deren Forderungen somit noch nicht fällig sind), ist für ihre bis dahin entstandenen Forderungen Sicherheit zu leisten, wenn sie glaubhaft machen können, dass durch Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird (§ 14 Abs 1 SEG).