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Dokument-ID: 474367
2.4.4 Haftung bei Unternehmensübergang
Allgemein
Wird ein – unter Lebenden – erworbenes Unternehmen fortgeführt, so übernimmt der Erwerber – falls nicht anderes vereinbart ist – die zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs unternehmensbezogenen (ausgenommen die höchstpersönliche) Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten (§ 38 Abs 1 UGB).