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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7.1 Haftung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter

Allgemein

Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) der Kommanditgesellschaft haften – ohne Unterschied, ob sie mit Vertretungsmacht ausgestattet oder nicht vertretungsbefugt sind – gemäß § 128 UGB den Gesellschaftsgläubigern – unbeschränkt – als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der KG; eine anderslautende bzw entgegenstehende Vereinbarung ist dritten Personen gegenüber unwirksam.

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