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4.3 Handelsrechtliche Erwerberhaftung
Haftungsregel
Nach § 38 Abs 1 UGB übernimmt der Übernehmer eines Unternehmens – sofern nichts anderes vereinbart ist – die zum Zeitpunkt des Unternehmensüberganges unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse mit sämtlichen Rechten und Verbindlichkeiten.