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Dokument-ID: 344748
8 Hauptversammlungsprotokolle
Hauptversammlungsbeschlüsse müssen protokolliert und notariell beurkundet werden.
Auch über die Verhandlungen selbst ist von einem Notar eine Niederschrift nach den Vorschriften der Notariatsordnung aufzunehmen. Nicht gehörig protokollierte Beschlüsse sind nichtig.