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Dokument-ID: 647537
4.3.6 Inhaltserfordernis und Gebührenpflicht
Konkrete Antragstellung – Allgemein
Obwohl das Außerstreitverfahren (siehe § 9 Abs 1 AußStrG) normiert, dass ein Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten und nur erkennbar sein muss, welche Entscheidung der bzw die Antragsteller begehren, ist das Firmenbuchverfahren mit § 16 Abs 1 FBG betreffend die konkrete Antragstellung als „lex specialis“ anzusehen.