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6.2.3 Inländische Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen
Gerichtsstand inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen im Firmenbuchverfahren
Gerichtsstand der inländischen Zweigniederlassung
Wenn die Hauptniederlassung/der Sitz eines Unternehmens im Ausland liegt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung (§ 129 Abs 3 JN nF). Zum Begriff der Zweigniederlassung iSd § 120 Abs 3 JN siehe Schoibl in Schuhmacher/Gruber, Zweigniederlassung 373. Da inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen firmenbuchrechtlich wie inländische Hauptniederlassungen zu behandeln sind (§ 12 UGB), hat das (inländische) Gericht der Zweigniederlassung sämtliche Eintragungsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. Insbesondere darf die einzutragende Firma nicht zwingend österreichischen Rechtsnormen widersprechen. Soweit allerdings das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht, ist im Wege der Rechtsvergleichung der dem österreichischen Recht entsprechende Vorgang, die entsprechende Form oder die entsprechende Funktion zu ermitteln (Friedl/Schinko, Anm 3 zu § 13b aF). Für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen gilt – mit der erwähnten Einschränkung – das österreichische Recht. Vgl weiters § 37 AktG, §§ 107 ff GmbHG.