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5.6.1 Konkrete Antragstellung gem § 16 FBG
Um das Verfahren zur Eintragung von Veränderungen im Stand des Vorstandes einer Genossenschaft so schnell und ökonomisch wie möglich erledigen zu können, ist die begehrte Eintragung im Firmenbuchantrag konkret zu bezeichnen. Der Grundgedanke ist, dass der Kanzleibedienstete die begehrte Eintragung ohne vorheriges Studium der mitgeschickten Beilagen rasch vorbereiten kann und die Entscheidungsorgane (Richter, Diplomrechtspfleger) nur noch dessen formale und materielle Richtigkeit durch die Datenfreigabe (und somit der Eintragung in das Firmenbuch) bestätigen können.