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Dokument-ID: 347876
22.3 Konkrete Antragstellung
Ein Grund für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ist immer wieder, dass die Antragsteller die vom Firmenbuchgesetz (§ 16 Abs 1 FBG) geforderte konkrete Antragstellung nicht befolgen. § 16 Abs 1 FBG normiert, dass die begehrte Eintragung „bestimmt“ zu bezeichnen ist.