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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.3 Konkrete Antragstellung

Ein Grund für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ist immer wieder, dass die Antragsteller die vom Firmenbuchgesetz (§ 16 Abs 1 FBG) geforderte konkrete Antragstellung nicht befolgen. § 16 Abs 1 FBG normiert, dass die begehrte Eintragung „bestimmt“ zu bezeichnen ist.

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