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Dokument-ID: 764439
6.7.2 Löschung der Tatsache der unbekannten Geschäftsanschrift
Allgemein
Ist die Tatsache der unbekannten Geschäftsanschrift beim betreffenden Rechtsträger eingetragen, so kann – sofern eine ordnungsgemäß Geschäftsanschrift = Abgabestelle (wieder) besteht und diese ordnungsgemäße angemeldet wurde, die Löschung dieser Eintragung gem § 10 Abs 1 FBG wieder vorgenommen und die aktuelle Geschäftsanschrift wieder eingetragen werden.