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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.1 Allgemeine Anmerkungen

Firmenbuchlöschung – alt

Mit dem Insolvenzverwalterentlohnungsgesetz (IVEG 1999 – BGBl I 1999(73) wurde dem (ehemaligen) Schuldner (= Inhaber des Einzelunternehmens) die Möglichkeit eröffnet, nach der Aufhebung des Konkurses bzw Ausgleichverfahrens einen Antrag beim zuständigen Firmenbuchgericht einzubringen, dass sämtliche Insolvenzeintragungen gelöscht werden (§ 77a Abs 2 KO).

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