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Dokument-ID: 322817
5.1 Mitglieder
Gem Art 2 Abs 1 iVm Art 14 Abs 1 können sowohl natürliche, als auch juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden, Mitglied einer SCE sein. Der Erwerb der Mitgliedschaft in der SCE bedarf der Zustimmung des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans. Gegen Ablehnungen kann in der Generalversammlung Einspruch eingelegt werden, die auf die Stellung des Antrags auf Mitgliedschaft erfolgt.