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Dokument-ID: 403815
13.48 OLG Innsbruck 15. April 2011, 3 R 57/11y
Die Unterfertigung eines beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschlusses mit einem falschen Firmenwortlaut (falscher Firmenstempel) bedeutet nicht automatisch einen Verstoß gegen § 14 UGB. Dabei kommt es vor allem darauf an, dass die geschäftliche Mitteilung an einen bestimmten Empfänger gerichtet ist. § 14 greift dann nicht, wenn weder die geschäftliche Mitteilung noch der Umschlag an eine individuell bezeichnete Person adressiert ist.